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Mandantenbrief 1-2017

der Anwaltsgemeinschaft „Am Konzerthaus“ Flint, Heinz & Sträter

Sehr geehrte, liebe Mandanten und Mandantinnen,

Das neue Jahr 2017 ist bereits in die Monate gekommen und die Entwicklungen in den USA und der Türkei begleiten uns in den alltäglichen Medienberichten. Die Wahlen in Nordrhein-Westfalen und zum Bundestag werfen ihre Schatten voraus.

Diese „großen“ Themen begleiten uns, doch im Alltag sind viel häufiger die kleinen Veränderungen in Rechtssetzung, Rechtsfindung und Rechtsgestaltung von entscheidender Bedeutung.

Auch in unserem heutigen Mandantenbrief wollen wir diesen Gesichtspunkt berücksichtigen.

 

Ihre Anwaltsgemeinschaft

Barbara Heinz, Gerd Flint, Wolfgang Sträter


Reform der Pflege

Zum 1. Januar 2017 ist das „Zweite Pflegestärkungsgesetz“ (PSG II) in Kraft getreten. Über die vom Gesetzgeber geplanten Änderungen im Pflegerecht wurde im Vorfeld ausführlich diskutiert und gestritten. Möglicherweise ist es Ihnen entgangen oder nicht präsent, aber bereits zum 1. Januar 1995, also vor über 20 Jahren, trat das Pflegeversicherungsgesetz in Kraft und begründete damit die gesetzliche Pflichtversicherung zur Pflege. Seit diesem Tage sind im Pflegerecht immer wieder Änderungen und Anpassungen vorgenommen worden, doch mit dem PSG II erfolgt die bislang grundlegendste Reform der gesetzlichen Pflegeversicherung.

Im Wesentlichen können die rechtlichen Änderungen mit folgenden Stichpunkten beschrieben werden: Schaffung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes; grundlegende Veränderung des damit verbundenen Begutachtungsverfahrens; Überleitung der bisherigen Pflegestufen in die sog. Pflegegrade.

Ziel des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes ist die Abbildung und Bewertung aller für die Pflegebedürftigkeit relevanter Kriterien, insbesondere die unmittelbare Einbeziehung der eingeschränkten Alltagskompetenz. Begutachtet wird die Selbständigkeit eines Menschen in sechs Lebensbereichen. Dort wird eine Beschreibung des jeweiligen Schweregrades der Beeinträchtigung vorgenommen. Die bisherige Bewertung/Beschreibung in Minuten wird abgelöst durch ein Punktemodell in der Begutachtungspraxis des MDK und anderer Gutachter. Ferner wird durch die Reform der bisher variable Eigenanteil von Heimbewohnern vereinheitlicht. Mehrkosten gehen zu Lasten der Pflegekassen.

Durch eine gesetzliche Bestandsicherungsgarantie wird es durch die Umstellung keine Benachteiligung bereits als pflegebedürftig anerkannter Menschen geben. Die obigen Neuregelungen gelten für Anträge ab 1. Januar 2017. Gleichwohl werden die Änderungen zu erheblicher Unsicherheit führen. Bei Fragen zur gesetzlichen Pflegeversicherung wenden Sie sich daher gerne an uns.

Ihr Wolfgang Sträter

 


„Wissenswertes aus unseren Arbeitsgebieten“

Gesetzlicher Betreuer trotz Vorsorgevollmacht - Familien-/Betreuungsrecht

Trotz Vorliegens einer Vorsorgevollmacht kann ein Betreuungsgericht einen Betreuer bestellen. Das geht nach neuester Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aber nur, wenn die Unwirksamkeit einer Vorsorgevollmacht positiv festgestellt werden kann, z.B. weil der Bevollmächtigte ungeeignet ist. Ein bloßer Verdacht oder eine Vermutung der Ungeeignetheit reichen nicht. Somit wird durch die Erteilung einer Vorsorgevollmacht die Bestellung eines Betreuers in aller Regel entbehrlich. Die Betreuungsrichter sind sogar gehalten, sich bei den Vorsorgeregistern (z.B. der Bundesnotarkammer) danach zu erkundigen, bevor sie einen Betreuer bestellen.

Zu den Anforderungen an eine Vorsorgevollmacht/eine Patientenverfügung

Viele Menschen haben aufgrund entsprechender Erkenntnis oder Empfehlungen Vorsorgevollmachten erstellt. Insbesondere für geplante aber auch unerwartete Krankenhausaufenthalte, aber auch bei Menschen in Einrichtungen der Alten- oder Behindertenpflege wird dieses Instrument persönlicher Selbstbestimmung immer beliebter. Wir raten davon ab, derartige Vollmachten unreflektiert aus dem Internet zu übernehmen.

Der Bundesgerichtshof hat im Beschluss vom 6. Juli 2016 /XII ZB 61/16, die Anforderungen an die Wirksamkeit von Vorsorgevollmachten/Patientenverfügungen konkretisiert. Danach sind zu allgemein gehaltene Patientenverfügungen keine ausreichende rechtliche Grundlage für den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen. Die Verfügungen müssen konkretisiert sein. Es ist daher zu empfehlen, ältere Verfügungen vor dem Hintergrund dieser Entscheidung zu prüfen und ggfs. eine neue Verfügung zu verfassen oder vorhandene anzupassen.

Auswirkungen des AGB-Rechts auf Arbeitsverträge

Zum 1. Oktober 2016 wurde § 309 Nr. 13 BGB geändert. Diese Vorschrift beschäftigt sich mit der „Form von Anzeigen und Erklärungen“. Für Arbeitsverträge bringt diese Vorschrift eine wesentliche Veränderung, insbesondere bei vertraglichen Ausschlussfristen.

In Arbeitsverträgen liest man z.B., dass Ansprüche binnen drei Monaten nach Fälligkeit verfallen, wenn sie nicht gegenüber dem anderen Vertragsteil schriftlich geltend gemacht werden - Schriftformerfordernis. Aufgrund der o.a. Änderung soll aber auch in solchen Fällen die „Textform“ ausreichend sein. Die „Textform“ ist ein Weniger als die „Schriftform“. Z.B. auch Emails erfüllen dieses Erfordernis. Ab 1.10.2016 dürfte daher die Vereinbarung der „Schriftform“ in arbeitsvertraglichen Ausschlussklauseln unzulässig sein und damit zur Nichtigkeit einer entsprechenden Klausel führen.

Diese Unwirksamkeitsregel gilt jedoch nur für Neuverträge. Um daher das Risiko auf Arbeitgeberseite zu minimieren, sollten alle ab dem 1.10.2016 geschlossenen Arbeitsverträge eine umformulierte Ausschlussklausel enthalten. Dies gilt auch für etwaige Nachträge zu Arbeitsverträgen.

Gesetzliche Neuregelungen

Zur Erinnerung: - Ab dem 1. Januar 2017 gilt der neue gesetzliche Mindestlohn in Höhe von 8,84 Euro je Stunde.
• Am 1. Januar 2017 trat das neue Bundesteilhabegesetz in Kraft, u.a. mit Änderungen der Anrechnung von Vermögen behinderter Menschen bei Bezug von Sozialleistungen

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