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Mandantenbrief 3-2016

der Anwaltsgemeinschaft „Am Konzerthaus“ Flint, Heinz & Sträter

Sehr geehrte, liebe Mandanten und Mandantinnen,

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vertreten Mandanten außergerichtlich und vor den Gerichten. Sie können als Mediatorinnen und Mediatoren auftreten.

Unsere Gemeinschaft beschäftigt sich neben diesen Tätigkeiten auch mit der Aus- und Weiterbildung von Ratsuchenden sowie mit der Veranstaltung von Informationsveranstaltungen zu ausgewählten Rechtsgebieten.

Benötigen Sie daher für Ihr Unternehmen, einen von Ihnen unterstützten Verein oder eine andere soziale Gruppe derartige Dienstleistungen, dann sprechen Sie uns an.

Ihre Anwaltsgemeinschaft

Barbara Heinz, Gerd Flint, Wolfgang Sträter


Fortbildung für Anwälte

- Zum Gesetzentwurf des BJM zur Qualitätssicherung anwaltlicher Dienstleistungen -

Haben Sie sich schon einmal gefragt, wie sich Ihre Geschäftspartner fortbilden. In der freien Wirtschaft sind Fortbildungen in das Ermessen des Unternehmens und der Mitarbeiter/innen gestellt, soweit es nicht vielleicht eine innerbetriebliche und/oder gesetzliche Fortbildungspflicht gibt. Ärzte müssen gegenüber ihrer Aufsicht nachweisen, dass sie sich auf ihrem jeweiligen Fachgebiet weiterbilden, was auch im Bereich der Arzthaftung eine Bedeutung hat. Bestimmte Berufsgruppen unterliegen einer gesetzlichen Fortbildungspflicht.

Gemäß § 43 a Abs. 6 Bundesrechtsanwaltsordnung sind Rechtsanwälte verpflichtet sich fortzubilden. Fachanwälte, wie unsere Kollegin Barbara Heinz als anerkannte Fachanwältin für Familienrecht unterliegen überdies einer gesteigerten Fortbildungspflicht nach der jeweiligen Fachanwaltsordnung, um ihre Anerkennung nicht zu verlieren. Hier kontrollieren die Rechtsanwaltskammern die Einhaltung der Mindestfortbildung sehr streng.

Intensiv wurde seit langem diskutiert, wie Anwälte, insbes. in welchem Umfang, sie ihrer o.a. Fortbildungspflicht nachkommen müssen und welche Folgen eine unterbliebene, ausreichende Fortbildung hat. Für uns, war dies aufgrund unseres eigenen Fortbildungsinteresses bisher kein Thema, da Weiterbildung und Schulung stets ein Pfeiler unserer Kanzleiphilosophie waren und sind.

Auf der Grundlage der reformierten Berufsanerkennungsrichtlinie der EU hat nun auch der dt. Gesetzgeber eine Präzisierungsinitiative hinsichtlich der o.a., allgemein gehaltenen Fortbildungspflicht gestartet und einen Gesetzentwurf vorgelegt, welcher am 22.09. erstmalig im Bundestag beraten wurde. Die Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer wird sich mit der Ausgestaltung bereits im November 2016 beschäftigen und entsprechende Detailregelungen erörtern.

Sie sehen, Fortbildung ist auch für Rechtsanwälte/innen bedeutsam – wir leben dieses Prinzip bereits heute.

 

Ihr Wolfgang Sträter

 


„Wissenswertes aus unseren Arbeitsgebieten“

Räumliche Trennung von Eheleuten – Wer zahlt die Miete?

Nach einer räumlichen Trennung und gemeinsamer Kündigung der Wohnung muss sich der ausziehende Ehepartner weiterhin an den Mietzahlungen beteiligen – und zwar bis zum Ende des Mietverhältnisses. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Miete nicht schon bei der Berechnung des Trennungsunterhaltes berücksichtigt wurde. (OLG Bremen, 17.02.2016, 4 WF 184/15
Anmerkung: Dies dürfte auch für den Fall gelten, dass das Mietverhältnis noch nicht gekündigt wurde und zwar bis zum nächstmöglichen Ende des Mietverhältnisses.

Kindesunterhalt für Auszubildende?

Auch Auszubildende haben grundsätzlich einen Unterhaltsanspruch (sog. „Ausbildungsunterhalt“) gegen ihre Eltern und zwar abhängig von der Höhe der Ausbildungsvergütung und ihren ausbildungsbedingten notwendigen Aufwändungen. Falls die Eltern nicht leistungsfähig sind, können Auszubildende seit dem 1. August 2016 aufstockend Arbeitslosengeld II beziehen. In der Vergangenheit waren Auszubildende von diesen Leistungen ausgeschlossen. Es erfolgt eine Anrechnung von Ausbildungsvergütung und ggfs. gezahlter Ausbildungsförderungsleistungen.

Urlaub in der Türkei (Ausland) – mit Kind?

Leben Eltern getrennt oder sind sie zudem geschieden, kann grundsätzlich jedes Elternteil (ggfs. im Rahmen des Umganges) ohne Zustimmung des anderen Sorgeberechtigten mit dem Kind verreisen. Eine Ausnahme hiervon hat OLG Frankfurt jetzt angenommen. Wegen der gegenwärtigen Verhältnisse in der Türkei, insbesondere der Ausrufung des Ausnahmezustandes, sieht das Gericht die konkrete Gefahr von Unruhen mit möglichen Auswirkungen auf die Urlaubsregionen und damit nachteiligen Folgen für das Kindeswohl. Dies bedeutet: Für (derzeit) geplante Reisen in die Türkei müssen – bei gemeinsamem Sorgerecht – beide Eltern einverstanden sein. (OLG Frankfurt, 5 UF 206/16)

Diese Rechtsprechung dürfte auch auf andere vergleichbare „Auslandfälle“ anwendbar sein.

Reichweite des Versicherungsschutzes in der gesetzlichen Krankenversicherung

Ein zwischen einer Krankenkasse und einem privaten Krankenversicherer geschlossener Vertrag, der die Mitglieder der (gesetzlichen) Krankenkasse und deren familienversicherte Angehörige (weltweit) bei Auslandsreisen gegen die Krankheitskosten versichert, ist unzulässig. Krankenversicherte müssen sich bei Bedarf selbst ergänzend mit weltweitem Schutz für Auslandsreisen versichern. (BSG, 31.05.2016, B1 A 2/15 R)

Gesetzliche Neuregelungen

• Seit dem 1. September 2016 dürfen keine 230-Volt-Halogenlampen mit Reflektor (=gerichtet) mehr verkauft werden.
• Seit dem 1. September 2016 gilt die Buchpreisbindung auch für E-Books.
• Der Branchenmindestlohn ist im Elektrohandwerk zum 1. August 2016 auf 9,85 € (Ost) und 10,35 € (West) angehoben worden.
• Auch beim Meister-BaFöG haben sich ab dem 1. August 2016 die Leistungen wesentlich erhöht.

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