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Mandantenbrief 2-2016

der Anwaltsgemeinschaft „Am Konzerthaus“ Flint, Heinz & Sträter

Sehr geehrte, liebe Mandanten und Mandantinnen,

Uns wird in Gesprächen immer wieder berichtet, dass unsere Mandanten/Mandantinnen und andere Rechtssuchende davon ausgehen, dass unser geschätzter Kollege Gerd Flint im Ruhestand sei. Auch auf diesem Wege erlauben wir uns den Hinweis, dass dies nur für seine notarielle Tätigkeit gilt, er jedoch auch weiterhin Ratsuchenden als praktizierender Rechtsanwalt mit Rat und Tat zur Seite steht.

Ihre Anwaltsgemeinschaft

Barbara Heinz, Gerd Flint, Wolfgang Sträter


 Wir als Verbraucher“

- Ein Hinweis auf das neue Verbraucherstreitbeilegungsgesetz -

Am 1. April 2016 sind das o.a. Gesetz und eine entsprechende Informationspflichtverordnung in Kraft getreten. Bringen diese Vorschriften als Umsetzung einer EU-richtlinie Vorteile für den Verbraucher?

Das Gesetz eröffnet Verbrauchern die Möglichkeit, neben und damit ohne gerichtliche Hilfe, Konflikte mit einem Unternehmen in einem geordneten Verfahren vor einer neutralen Stelle beizulegen. Dies ist also ein Angebot an den Verbraucher, ein alternativer Weg der Streitbeilegung. Es gilt für alle zivilrechtlichen Streitigkeiten mit Ausnahme solcher arbeitsvertragsrechtlicher Natur.

Wir kennen diese Verfahren auch aus anderen Rechtsgebieten. Da es sich jedoch um eine für das Unternehmen freiwillige Verfahrensweise handelt, darf deren Praxisrelevanz bezweifelt werden. Einerseits ist dem Verbraucher dieses Verfahren unbekannt und andererseits muss der Weg zu den Gerichten offen bleiben, so dass die Verbindlichkeit der außergerichtlichen Lösung bedenklich bleibt. Es eröffnet aber den Weg in eine durch das Gesetz anerkannte Mediation der Konfliktparteien.

Zwingend ist hingegen, dass der Unternehmer auf seiner Homepage einen Hinweis für den Verbraucher gibt, welche Verbraucherschlichtungsstelle (website und Anschrift) für den Konflikt zuständig ist. Ob diese Pflicht dazu führen wird, dass künftig mehr Konflikte außergerichtlich beigelegt werden, darf bezweifelt werden.

Ihr Wolfgang Sträter

 


„Wissenswertes aus unseren Arbeitsgebieten“

Kindesunterhalt trotz Hartz-IV-Bezuges ?

Schuldet ein Vater seinem minderjährigen Kind Unterhalt, kann ihm trotz Hartz-IV-Bezuges ein fiktives monatliches Nettoeinkommen von über 1.300 € zugerechnet werden, wenn er ein derartiges Einkommen im Rahmen einer früheren Beschäftigung erzielt hat. Er ist verpflichtet, sich eigenständig und nachhaltig um eine Vollzeittätigkeit zu bemühen. Nur die Meldung bei der Agentur für Arbeit und Bewerbungen auf Stellenangebote, die ihm vom zuständigen Jobcenter unterbreitet wurden, reichen nicht. (Beschluss des OLG Hamm vom 23.12.15, 2 UF 213/15)

Pfändung von Kindergeld ?

Kindergeld kann regelmäßig nicht gepfändet werden. Ausnahmefall: Die Pfändung erfolgt wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche des  Kindes.

Wohnungsmietvertrag nach Trennung

Bereits nach endgültiger Trennung und nicht erst nach der Scheidung kann derjenige Ehegatte, der aus der gemieteten Ehewohnung ausgezogen ist, verlangen, dass d. andere gegenüber dem Vermieter an seiner Entlassung aus dem Mietverhältnis mitwirkt. Dies gilt auch dann, wenn Schönheitsreparaturen oder Nebenkostennachzahlungen noch ausstehen, denn – so das Oberlandesgericht -  die Entlassung aus dem Mietverhältnis wirke nur für die Zukunft und lasse zuvor entstandene Ansprüche unberührt. (Beschluss des OLG Hamm vom 21.01.16, 12 UF 170/15)

Örtliche Reichweite der gesetzlichen Krankenversicherung

Das Angebot einiger gesetzlichen Krankenversicherungen dem Mitglied/Versicherungsnehmer Krankenversicherungsschutz für das Ausland ohne Zusatzkosten anzubieten, und zwar auf der Grundlage eines Vertrages zwischen Krankenkasse und einem Privaten Krankenversicherer, ist unzulässig. Hintergrund sind sog. Gruppenversicherungsverträge der Krankenkassen für ihre Mitglieder bei weltweiten Auslandsreisen Krankenversicherungsschutz zu gewähren. Die Zahlung der Prämien hierfür aus Beitragsmitteln ist nicht zulässig. Abgesehen davon fehlt es hierfür an einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung. Gesetzlich Krankenversicherte sind daher auch weiterhin gehalten diese Risiken privat abzusichern.  (Urteil des BSG vom 31.05.2016, B 1 A 2/15/R)

Recht auf Girokonto

Ab Juni 2016 hat jedermann einen Anspruch auf Eröffnung eines sog. „Basiskontos“. Dies bedeutet, dass es keine Bank mehr ablehnen darf, ein Girokonto zu eröffnen. Es handelt sich zwar um einen Anspruch auf ein sog. Guthabenkonto, doch ist damit jedem der Zugang zum bargeldlosen Zahlungsverkehr ermöglicht. Im Zuge dieser Regelung wird es künftig Bankkunden auch erleichtert einen Kontenwechsel (Wechsel von einer Bank zu einer anderen) durchzuführen, da die übernehmende Bank die eingehenden und ausgehenden Überweisungen sowie Lastschriften zu übernehmen hat.

Pflegekosten für Außenanlagen umlagefähig

Zwischen Mietern und Vermietern bestand seit langem Streit darüber, ob die Pflegekosten für Außenanlagen einer Wohnanlage als Nebenkosten umlagefähig seien. Hier hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass die ordnungsgemäße Bewirtschaftung eines Grundstückes auch eine regelmäßige Pflege der Außenanlagen sowie wiederkehrende Beseitigung von Müll voraussetzt. Diese Kosten sind daher grundsätzlich umlagefähig.
(Urteil des BGH vom 10.02.2016, VIII ZR 33/15)

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