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Mandantenbrief 1-2015

der Anwaltsgemeinschaft „Am Konzerthaus“ Flint, Heinz & Sträter

Sehr geehrte, liebe Mandanten und Mandantinnen,

heute halten Sie unseren ersten Mandantenbrief des Jahres 2015 in Händen. Für dieses Neue Jahr wünschen wir Ihnen, Ihren Familien und Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen Ihrer Unternehmen allerbeste Gesundheit, Glück und Erfolg.

Wir freuen uns auch künftig, gemeinsam für Ihre Interessen eintreten zu können.

Ihre Anwaltsgemeinschaft

Barbara Heinz, Gerd Flint, Wolfgang Sträter


 

„Neuigkeiten"

a. „Forderungseinzug"

Seit dem 1. November 2014 gelten für das Forderungsinkasso verschärfte Regelungen. Bitte beachten Sie bei der Versendung von Inkassoschreiben oder beim Erhalt solcher Schreiben darauf, dass die Schreiben nur dann wirksam sind, wenn klar erkennbar ist, wer die Forderung geltend macht, worauf (Rechtsgeschäft) die Forderung beruht und wie sich die Forderung und evtl. Kosten berechnen.

Enthalten sind diese Regelungen im „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken" aus dem Jahre 2013. Verschärfte Regelungen gelten nach der Bundesrechtsanwaltsordnung für Rechtsanwälte, die Inkassodienstleistungen erbringen.

Bei Fragen zur Rechtmäßigkeit von Inkassoschreiben sprechen Sie uns einfach an.

b. „Pflegeversicherung"

Seit 1. Januar 2015 gilt das „Pflegestärkungsgesetz I". Neben der Einrichtung eines sog. Pflegefonds werden auch die Leistungen an Pflegebedürftige und deren pflegende Angehörige verbessert. Leider steigen aber auch die Pflegeversicherungsbeiträge für kinderlose Beitragszahler von 2,35 % auf 2,6 %.

Benötigen Sie Auskünfte zu den Änderungen und insbesondere Verbesserungen im Pflegeversicherungsrecht – nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

c. „Lebensversicherung"

Seit Jahresanfang gelten auch Änderungen zum Recht der Lebensversicherung, die Sie beim Abschluss von Verträgen beachten sollten:
Absenkung des Garantiezinses von 1,75 auf 1,25% für Neuverträge; Senkung der Abschlusskosten für Lebensversicherungen; Höhere Rückkaufswerte bei Lebensversicherungen; Höhere Beteiligung der Versicherten den Risikoüberschüssen; Änderung in der Beteiligung der Versicherten an den Bewertungsreserven.

d. „Heizungsanlagen"

Hier gilt ab dem 1. Januar 2015 im Grundsatz das Folgende:
Öl- und Gasheizungen, die älter als 30 Jahre sind, müssen ab 2015 ausgetauscht werden. Bisher galt eine Austauschpflicht nur für Heizungen, die vor dem Jahr 1978 eingebaut worden sind.
Heizkessel, die vor dem 1. Januar 1985 eingebaut worden sind, dürfen ab Januar nicht mehr betrieben werden. Auch in den Jahren darauf müssen alle Heizkessel, die älter als 30 Jahre sind, ausgetauscht werden.
Ausnahmen: Immobilienbesitzer, die das Haus oder die Wohnung bereits zum 1. Februar 2002 selbst bewohnt haben, müssen die Heizkessel nicht nachrüsten. Grundsätzlich ausgenommen sind von der Austauschpflicht auch so genannte Brennwertkessel und Niedertemperatur-Heizkessel, die einen höheren Wirkungsgrad haben.


 

„Aktuelle Urteile"

Urteil des OLG Hamm zur Religionsangehörigkeit von Kindern

Zwei acht-jährige Kinder leben seit der Trennung der (beiden sorgeberechtigten) Eltern im Haushalt der Mutter (Christin). Sie besuchen auf Wunsch und mit Einverständnis des Vaters (aus praktischen Erwägungen) eine katholische Grundschule und nehmen am katholischen Religionsunterricht teil. Die Mutter möchte nun die Kinder taufen und an der Erstkommunion teilnehmen lassen. Hiermit ist der Vater (Moslem) nicht einverstanden. Die Eltern sind unterschiedlicher Auffassung über die Religionszugehörigkeit und den Zeitpunkt von Taufe und Erstkommunion.

Vor dem Hintergrund, dass die Eltern der betroffenen Kinder aus verschiedenen Kulturkreisen stammen und verschiedenen Religionsgemeinschaften angehören sei es geboten, so das Oberlandesgericht, die Kinder nicht bereits jetzt endgültig in eine Religionsgemeinschaft zu integrieren, wie es durch Taufe und Kommunion der Fall wäre. Auch ohne Taufe und Kommunion könnten die Kinder weiter an den Gottesdiensten und am Religionsunterricht teilnehmen. Eine Übertragung der Entscheidung über die Religionszugehörigkeit auf die Mutter entspreche daher nicht dem Kindeswohl am besten. (Aktenzeichen: II-12 UF 53/14)


Urteil des Bundesarbeitsgerichtes zur Bestimmtheit von Kündigungen

Enthält eine Kündigung mehrere Termine für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und ist der tatsächliche Endtermin für den Empfänger der Kündigung nicht zu identifizieren (Wille des Kündigenden), dann ist die Kündigung nicht hinreichend bestimmt und dies führt zu Nachteilen für den Kündigenden.

Soll das Arbeitsverhältnis aus einem wichtigen Grund nach § 626 BGB vorzeitig gekündigt werden, so ist zu empfehlen dies ausdrücklich zu formulieren und nicht nur mitzuteilen, dass „zum nächstmöglichen Zeipunkt" gekündigt wird. Diese Formulierung spricht für eine ordentliche Kündigung nach den Vorschriften des § 622 BGB bzw. des individuellen Arbeitsvertrages. (Aktenzeichen: 2 AZR 647/13)

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