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Mandantenbrief 3-2014

der Anwaltsgemeinschaft „Am Konzerthaus“ Flint, Heinz & Sträter


Sehr geehrte, liebe Mandanten und Mandantinnen,

heute halten Sie unseren dritten diesjäh-rigen Mandantenbrief in Händen. Unser Kollege Gerd Flint hat seine notarielle Tätigkeit zum 30. Juni beendet und wurde zum Notar a.D. ernannt. Barbara Heinz wurde durch die Präsidentin des Landgerichts Dortmund zu seiner Notariatsverwalterin bestellt. In dieser Funktion wird sie die laufenden Notarsan-gelegenheiten zu einem zufriedenstellen-den Abschluss bringen.

Wir sind auch weiterhin bestrebt, Ihre Anliegen zeitnah und kompetent zu bearbeiten. Für Ihr Vertrauen in unsere Dienstleistungsangebote möchten wir uns auf diesem Wege herzlichst bedanken.

Ihre Anwaltsgemeinschaft

„Das Recht auf Vergessenwerden?"

In unserem ersten Beitrag beschäftigen wir uns mit einem viel beachteten Urteil des Europäischen Gerichtshofes, welches im Zeitalter des Internets und der weltweiten Datenvernetzung für Aufsehen sorgte und dessen Tragweite noch nicht wirklich abgeschätzt werden kann.

Es geht um das Urteil des EuGH vom 13. Mai 2014. Hintergrund war das Begehren eines Spaniers einen Google-Eintrag zu löschen, der Links zu Veröffentlichungen in einer spanischen Tageszeitung 1998 enthielt. Obwohl der Suchmaschinen-Gigant diese Einträge nicht selbst erstellt hatte, machten ihn die Richter in Luxemburg verantwortlich für die Verarbeitung dieser Informationen. Falls berechtigtes Interesse eines Einzelnen festgestellt werden könne, dann besteht eine Pflicht, die verletzenden Informationen aus dem Internet zu entfernen, selbst wenn die Informationen originär auf einer anderen Website vorgehalten werden. Auch der Betreiber einer Suchmaschine trägt Verantwortung für den von ihm präsentierten Inhalt. Es wird abzuwarten sein, zu welchen weiteren Entscheidungen diese erste Europäische Entscheidung auch in Deutschland führen wird.

Stellen Sie also bei Ihrer Internetrecherche über Suchmaschinen Einträge fest, die Ihre Persönlichkeitsrechte beeinträchtigen, so lassen Sie sich bezüglich einer etwaigen Entfernung fachmännisch beraten.

„Allgemeiner Mindestlohn"

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das „Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie" am 11.08.2014 erlassen. Mit diesem Gesetz wird ab dem 1. Januar 2015 erstmalig ein gesetzlich normierter Anspruch auf Zahlung eines Mindestlohnes verfügt. Dieser gesetzliche Mindestlohn beträgt 8,50 Euro je Zeitstunde.

Bitte beachten Sie, dass im Bereich der Arbeitnehmerentsendung verschiedene gesetzliche Regelungen schon am 15.08.2014 in Kraft getreten sind.

Nur für wenige Branchen, so z.B. Erntehelfer oder Zeitungsausträger, enthält das Gesetz kurz bemessene Übergangsregelungen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen für alle Beschäftigten ab Volljährigkeit, also ab dem 18. Lebensjahr. Ferner wird künftig alle zwei Jahre die „Mindestlohnkommission" über eine Anpassung beraten und entscheiden.

Haben Sie Fragen zum „Mindestlohn", dessen Anwendung und Umsetzung, dann beraten wir Sie gern

Wolfgang Sträter – Rechtsanwalt & Mediator

„Schulen und Kindergärten in freier Trägerschaft als Wirtschaftsunternehmen?"

Nach unserer Rechtsordnung kann ein ideelles Vorhaben von einem Rechtsträger verwirk-licht werden, durch den Idealverein. Mit der Eintragung in das Vereinsregister – als e. V. - kann er als Juristische Person mit allen Rechten (und Pflichten) am Rechtsverkehr teilha-ben. Diese Rechtsform hat inzwischen weite Verbreitung gefunden bei Schulen und Kinder-gärten in freier Trägerschaft. Dabei ist es unschädlich, wenn im Haushalt einer solchen Ein-richtung Geldmittel in erheblichem Umfang bewegt werden, unter der Voraussetzung, daß die finanziellen Zuwendungen hierfür dem ideellen Zweck des Träger-Vereins dienen.

Konträr zu dieser altbewährten Praxis hat das Kammergericht Berlin in einen Beschluß vom 18.09.2011 entschieden, daß die Erteilung von Unterricht, Vermittlung von Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern als wirtschaftliche Betätigung anzusehen sei, wenn dafür Entgelte erhoben werden, etwa durch Beiträge der Eltern. Es handele sich dann um ein Wirtschaftsunternehmen, das im Wettbewerb mit anderen stehe und daher nicht als Idealverein in das Vereinsregister eingetragen werden könne. Diese Aufsehen erregende Entscheidung hat zu einer landesweiten Irritation bei Registergerichten und Bildungsverei-nen geführt, inzwischen aber auch heftige Kritik erfahren. Schon 2012 hat das OLG Schles-wig-Holstein anders entschieden, wonach etwa Kindertagesstätten in freier Trägerschaft grundsätzlich als Idealvereine zu betrachten seien und eben nicht als Wirtschaftsbetriebe.

In der FAZ vom 04.09.2014 wird dieser Tendenz einer Kommerzialisierung von kulturellen Bestrebungen eine begrüßenswerte Abfuhr erteilt:

Auch für die heutigen Staatsbürger und die Politik sollte der Verein mehr bedeuten als eine beliebige Organisationsform. Für die Gründung von Vereinen, nicht-staatlichen Gesprächsforen und das entsprechende Grundrecht der Vereinigungsfreiheit sind Generationen von Bürgern auf die Straße gegangen und haben 1848 auf Berliner und Wiener Straßen Menschen ihr Leben verloren… Der Verein ist die Gemeinschaftsform der organisierten Staatsbürger, welche neben dem Staat gesellschaftliche Wirkungen entfalten wollen…Der Verein ist Frucht und Unterpfand des Rechtsstaates und der Demokratie. Er steht für einen offenen Sozialstaat…

Um den gegenläufigen Tendenzen Einhalt zu gebieten, empfiehlt sich eine sorgfältige Aus-gestaltung der jeweiligen Vereinsverfassung. Insbesondere sind geldliche Zuwendungen, auch von Eltern, als Investitionen zur Aufrechterhaltung des Bildungsunternehmens Schule oder Kindergarten zu betrachten und nicht als entgeltliche Gegenleistung für die Beschulung und Betreuung ihrer Kinder. Je ausgewogener die Vereinsatzungen und Beitragsordnungen diesem Aspekt der Eltern-Lehrer-Trägerschaft (bei Schulen) Rechnung tragen, umso schwieri-ger wird es auch höchsten Richtern fallen, die Kommerzialisierung von Bildungseinrichtungen in ihren Urteilen festzuschreiben.

Gerd Flint - Rechtsanwalt, Mediator und Notar a. D.

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