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Mandantenbrief 1-2014

der Anwaltsgemeinschaft „Am Konzerthaus“ Flint, Heinz & Sträter

Sehr geehrte, liebe Mandanten und Mandantinnen.

In unserem dritten Mandantenbrief möchten wir sie einerseits über die „MEDIATION“ und andererseits über das Thema „Kinder zahlen für ihre Eltern“ informieren, ferner über aktuelle Urteile.

„MEDIATION: Eine besondere Art der Konfliktlösung“

Wie Sie wahrscheinlich schon wissen: zu unserer Kanzlei gehört nicht nur eine Gemeinschaft von Rechtsanwälten und das Notariat. Auch die Praxis für Mediation ist seit Jahren eine lebendige Ressource unseres Leistungsangebotes. Dabei haben Sie die Wahl zwischen drei Mediatoren: für ein außergerichtliches, freiwilliges und eigenverantwortliches Verfahren zur Konfliktregelung mit Hilfe eines/r neutralen (allparteilichen) Dritten, dem Mediator/der Mediatorin.

Dieser hat als Verfahrensmittler keine Entscheidungskompetenz, sondern leitet und strukturiert den Prozess zur Lösungsfindung. Die Konfliktparteien bestimmen selbst Inhalt und Form der angestrebten Regelung und schaffen sich damit ihr selbstbestimmtes Recht. Mediation ermöglicht lebenspraktische, an den Bedürfnissen der Betroffenen orientierte Lösungswege und entwickelt die Fähigkeit zur Selbstregulierung auch in konfliktgeladenen Ausnahmesituationen. Dabei hilft der Mediator/die Mediatorin mit Frage- und Interventionsmöglichkeiten, damit die Kontrahenten sich auf Augenhöhe begegnen und ihre wirklichen Bedürfnisse und Interessen zum Ausdruck bringen.

In welchen Fällen eignet sich Mediation?

  • bei Konflikten in der Familie zwischen (Ehe-) Partnern, Eltern und Kindern, Bezugspersonen aus dem sozialen Umfeld oder mit Nachbarn
  • bei der Organisierung von Trennungssituationen und der Regelung von Scheidungsfolgen
  • bei Erbauseinandersetzungen und Vermögensregelungen
  • bei Auseinandersetzungen unter Geschäftspartnern und in Unternehmen, etwa mit dem Ziel einer generationsüberbergreifenden Nachfolgeregelung
  • bei Auseinandersetzungen in gemeinnützigen Einrichtungen (z.B. Schulen und Kindergärten)

Die Vorteile der Mediation liegen auf der Hand: Mediation ist vertraulich - selbstbestimmt - wertschätzend - beziehungserhaltend -  und meistens kostensparend.

In einem informativen Erstgespräch können Sie herausfinden, ob dieses Verfahren für Ihre Auseinandersetzung das Geeignete ist.

Es grüßt Sie

Ihr Mediatorenteam
Gerd Flint – Barbara Heinz – Wolfgang Sträter

[Weiterführende Links: www.flint-heinz.de; www.mediation-ruhr.de; www.bafm-mediation.de ;]


„Kinder zahlen für ihre Eltern!“

So oder ähnlich lauteten die Überschriften in den Medien am 13.02.2014. Dass nicht nur  Eltern für ihre Kinder unterhaltspflichtig sind, sondern auch Kinder für ihre Eltern, ist im Bürgerlichen Gesetzbuch normiert. Die meisten Unterhalts-Rechtsstreitigkeiten drehen sich um Fragen der Feststellung des genauen Einkommens und Vermögens von Eltern und Kindern und die Abzugsfähigkeit bestimmter Ausgaben/Belastungen. Nur in wenigen Ausnahmefällen ist ein Unterhaltsanspruch der Kinder gegenüber ihren Eltern von vornherein ausgeschlossen.

Nach dem Gesetz kommt dies in Betracht,

  • wenn der Unterhaltsberechtigte durch eigenes sog. „sittliches Verschulden“ unterhaltsbedürftig      geworden ist (dazu zählt z. B. Spielsucht)
  • der Vater/die Mutter die Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind gröblich vernachlässigt hatte    oder
  • der Vater/die Mutter vorsätzlich sich einer schweren Verfehlung gegenüber dem Kind oder einem nahen Angehörigen des Kindes schuldig gemacht hat.

In dem betreffenden Fall hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass allein ein Kontaktabbruch  des Vaters gegenüber dem Sohn nicht ausreicht, um eine schwere Verfehlung anzunehmen. Es müssten weitere Umstände hinzukommen.

Eine genaue Analyse des Urteils ist noch nicht möglich, da der Bundesgerichtshof den Text des Urteils noch gar nicht veröffentlicht hat, sondern nur eine erste Information durch eine Pressemitteilung herausgegeben hat. Die Ausführungen in den Medien hierzu sind zum Teil ungenau und auch voreilig. Eins zeigt das Urteil aber sehr eindeutig:

Eine fundierte rechtliche Beratung ist nicht erst dann angebracht, wenn das Sozialamt (aufgrund des übergegangenen Unterhaltsanspruchs) sich meldet und Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse fordert. Eine rechtzeitige Beratung ermöglicht oft noch  vorbeugende Entscheidungen.

Beratungen zum Unterhalt (Kinder, Eltern, Ehepartner, Geschiedene, Lebenspartner) gehören zu unserer Spezialmaterie.

Ihre Barbara Heinz


Achtung bei der Erbbeteiligung eines behinderten Kindes: Das Landessozialgericht in Hessen hat entschieden: Gibt der aufgrund eines sog. Behindertentestaments eingesetzte Testamentsvollstrecker Vermögen durch Überweisung auf das Taschengeldkonto des behinderten Kindes frei, kann der leistungspflichtige Sozialhilfeträger hierauf zugreifen, wenn der Vermögensfreibetrag überschritten ist (vom 26.06.2013 – L 6 SO 165/10).


Neues zur Fahrtenbuchauflage: Das Oberverwaltungsgericht NRW entschied: Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nach § 31a STVZO sind erfüllt, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles (hier: Angabe eines Fahrers mit Wohnsitz im Ausland) nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat (vom 11.11.2013 – 8 B 1129/13)


Sprechen Sie uns an, denn: „Wer nicht fragt, bekommt keine Antworten!“

 

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