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Mandantenbrief 1-2016

der Anwaltsgemeinschaft „Am Konzerthaus“ Flint, Heinz & Sträter

Sehr geehrte, liebe Mandanten und Mandantinnen,

Sie halten heute unseren ersten Mandantenbrief 2016 in Händen. Wir haben uns entschlossen den Inhalt auf bis zu 3 Seiten zu erweitern.

In seinem einleitenden Beitrag beschäftigt sich Gerd Flint mit erbrechtlichen Aspekten.

Danach berichten wir aus unseren Arbeitsgebieten und weisen auf bemerkenswerte oder wichtige Urteile hin.

Ihre Anwaltsgemeinschaft

Barbara Heinz, Gerd Flint, Wolfgang Sträter


Regelungen rund um den Tod

- Vorsorgevollmacht und (Behinderten-) Testament -

Wie Sie wissen, bin ich weiterhin als Rechtsanwalt und Mediator aktiv. Ein Schwerpunkt meines Tätigkeitsfeldes: Vorsorgereglungen auf den Tod; für den letzten Weg bis zum Erdenabschied und darüber hinaus, was ich in einer „letztwilligen Verfügung“ niederlegen kann. Und wenn es trotz aller Vorsorge doch zu einem Streit um das Erbe kommt: die Erbschafts-Mediation kann den Familienfrieden wieder herstellen, ggf. bis hin zu einer Nachfolgeregelung bei Familienunternehmen.

Wenn ich meine Geschicke bis zum Todeszeitpunkt möglichst selbst bestimmen will, kann ich das in einer Vorsorgevollmacht regeln. Sie besteht aus zwei Abschnitten: der Generalvollmacht für alle vermögensrechtlichen Angelegenheiten und der persönlichen Vollmacht, die auch die inzwischen geläufige „Patientenverfügung“ enthält. Das Hauptziel: ich bestimme eine Vertrauensperson (oder mehrere), die für mich Rechtsgeschäfte und Handlungen vornehmen kann, wenn ich davon entlastet werden möchte oder aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen dazu nicht mehr in der Lage bin. Damit wird auch die sonst vielleicht erforderliche gerichtliche Bestellung eines Betreuers vermieden.

In einem Testament verfüge ich, wie mein Vermögen im Erbfall verteilt werden soll. Eheleute können das im Gemeinschaftlichen Testament regeln. Im Rahmen der grund-rechtlich geschützten Testierfreiheit kann ich damit eine maßgeschneiderte Nachlassplanung verwirklichen. Das wird dann von existentieller Bedeutung, wenn ein „behinderter“ Angehöriger am Erbe beteiligt werden soll. Wie kann ich erreichen, dass der damit beabsichtigte wirtschaftliche Vorteil im Erbfall auch wirklich dem (dann längst volljährigen) behinderten Kind zu Gute kommt? Und gleichzeitig dem etwaigen Zugriff des Sozialhilfeträgers entzogen wird? Im Einzelnen bedarf es einer sorgfältigen Beratung und Gestaltung der Regelungspunkte, um das Spannungsverhältnis zwischen privatem Erbrecht (Testierfreiheit!) und öffentlichem Sozialrecht (Nachrangprinzip) sachgerecht und rechtssicher auszuloten. Drei Stichworte mögen zeigen, worauf es bei der Gestaltung eines solchen Behindertentestaments ankommt:

  1. Durch eine Vorerbschaft wird das Erbe zum Sondervermögen, rechtlich getrennt von dessen Privat-vermögen und damit unabhängig von der Begrenzung des „Schonvermögen“.
  2. Die Einrichtung einer Testamtsvollstreckung entzieht den sonst Berechtigten die Verfügungsbefugnis über das Erbvermögen, sogar dem Erben selbst. Damit wird dieses Vermögen unverwertbar im sozialrechtlichen Sinne (z.B. § 90 I SGB XII).
  3. Mit Verwaltungsanordnungen kann ich schon im Testament konkret bestimmen, wie der Testamentsvollstrecker das Erbe im Sinne des behinderten Vorerben zu verwenden hat. Mit dem alleinigen Ziel, seine Lebensqualität zu verbessern (und gerade nicht den Sozialhilfeträger bei der Sicherung des Existenzminimums zu entlasten). Ein Lastenausgleich durch die Allgemeinheit wenigstens auf der finanziellen Ebene.

Wer diesen Überblick erweitern und vertiefen möchte, kann dies bei entsprechenden Informationsveranstaltungen tun, etwa bei der Dortmunder Lebenshilfe. Der nächst Termin dort: 13.09.2016 um 18:30 (Tel.: 0231-138890). Wenn Sie eine individuelle Beratung brauchen, können Sie dafür gern einen Termin bei mir vereinbaren, entsprechend unserem Motto.

Ich wünsche Ihnen einen frühlingshaften Einstieg in die Osterzeit mit den besten Grüßen

Ihr Gerd Flint 


„Wissenswertes aus unseren Arbeitsgebieten“

Altersrente gekürzt durch Scheidung? – Familienrecht -

Wenn durch den Versorgungsausgleich ein Teil der eigenen Altersrente reduziert wurde, kann diese Kürzung evtl. wieder rückgängig gemacht werden. Dies ist dann möglich, wenn der frühere, geschiedene Ehegatte, zu dessen Gunsten der Versorgungsausgleich erfolgte, verstorben ist und er/sie die Rente nicht länger als drei Jahre bezog. Die Aufhebung der Kürzung erfolgt jedoch nur auf Antrag!!

Quittungen sammeln! – Familienrecht -

Ausgaben für Medikamente, Brillen, Zahnersatz, Kuren, orthopädische Hilfsmittel usw. (die von der Krankenkasse nicht bezahlt/ersetzt werden) sind grundsätzlich steuerlich absetzbar (als außergewöhnliche Belastung) im Rahmen der Einkommenssteuererklärung, wenn sie die sog. zumutbare Eigenbelastungsgrenze, die individuell berechnet wird, übersteigen. Es lohnt sich daher häufig, über das Jahr hin Quittungen hierfür aufzubewahren. Auch Senioren-Notdienste sind absetzbar (als haushaltsnahe Dienstleistung, also ohne zumutbare Eigenbelastung)

Beamtenversorgung im Versorgungsausgleich – Familienrecht -

Wie auch sonst im Versorgungsausgleich ist zumeist auch die Beamtenversorgung bei Durchführung des Versorgungsausgleiches in einen sogenannten „korrespondierenden Kapitalwert“ umzurechnen. Bei der Beamtenversorgung können hierbei erhebliche Umrechnungsverluste entstehen, so dass der Ausgleichsberechtigte nicht das bekommt, was der Ausgleichspflichtige verliert! Hier lohnt es sich häufig, im Vorfeld oder auch noch während des Scheidungsverfahrens eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarung mit dem Ehepartner/der Ehepartnerin zu schließen.

Hohe Gutachtenkosten in Sorgerechtsverfahren – Familienrecht -

Gutachten in Sorgerechtsverfahren kosten häufig 5.000 € bis 10.000 €. Diese Kosten kann man vermeiden, wenn man sich–möglichst rechtzeitig, d.h. gleich zu Beginn einer Trennung – hierüber mit dem anderen Elternteil verständigt. Dieses Thema wird häufig in Trennungsmediationen besprochen.

Kindesunterhalt und Krankenversicherung – Familienrecht -

Was häufig nicht bedacht wird: In den Unterhaltsbeträgen der Düsseldorfer Tabelle sind Beiträge zur Krankenversicherung des Kindes nicht enthalten. Diese sind extra zu zahlen. Betroffen sind Kinder, die privat krankenversichert sind.

Hinweiserweiterung bei Online-Shops – Internetrecht -

Betreiber von Online-Shops sind verpflichtet auf Ihrer Webseite auf die Online-Plattform der EU zur alternativen Streitbeilegung zwischen Verbrauchern und Unternehmen hinzuweisen (vgl. VO der EU 524/2013). Wer das nicht beachtet, setzt sich dem Risiko einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung aus.

„Das aktuelle – durchaus amüsante - Urteil“

OLG Dresden, Beschluss vom 10.09.2015, Az: OLG 26 Ss 505/15 (Z) Bußgeldsenat
Was es nicht alles gibt. Für das OLG galt es zu klären, ob auch derjenige, der ein Pferd führt, gegen ein bußgeldbewehrtes Reitverbot verstösst. Hierbei ist zuvor zu erwähnen, dass sowohl im Straßenverkehrsrecht als auch z.B. in den Waldgesetzen der Bundesländer solche Reitverbotsregelungen normiert sind. Orientiert man sich an der Wortbedeutung des Wortes „REITEN“ = das Fortbewegen auf dem Rücken eines Tieres, dann ist allein schon die Durchführung dieses Verfahrens kritisch zu hinterfragen. Anlass dieser Entscheidung des OLG war das Urteil des Amtsgerichtes Pirna, welches gegen einen Reiter, der sein Pferd zur Rast auf eine Wiese führte, ein Bußgeld in Höhe von 50 Euro ausgeurteilt hatte, weil nach Auffassung des AG auch derjenige der sein Pferd führe, das Pferd im Sinne des Landeswaldgesetzes reite. Man darf sich fragen, was dieser Amtsrichter noch alles unter dem Begriff „REITEN“ vorgestellt hat. Das Oberlandesgericht hat aber diese Entscheidung mit deutlichen Worten aufgehoben und nun für viele Reiter und auch andere Waldnutzer klargestellt, dass das Führen eines Pferdes nicht unter ein Reitverbot fällt.

„Aktuelle Urteile aus dem Arbeitsrecht“

BAG, Urteil vom 19. November 2015 - 6 AZR 844/14  Probezeit
Dem Bundesarbeitsgericht lag die Klärung der Frage vor, ob ein Praktikum, welches ein Auszubildender vor dem Beginn seiner Ausbildung im Ausbildungsbetrieb absolviert und beendet hatte, als Teil der im Ausbildungsvertrag vereinbarten Probezeit angesehen werden könne. Der Ausbildungsbetrieb hatte dem Auszubildenden nämlich innerhalb der vertraglich vereinbarten Probezeit gekündigt und der Gekündigte war hiergegen, mit der o.a. Begründung vorgegangen. In der in allen Instanzen erfolglosen Kündigungsschutzklage hat das BAG für die Praxis klargestellt, dass eine derartige Anrechnung nicht möglich sei. Es ist jedoch auf jeden Fall die maximale Länge der Probezeit nach § 20 Satz 2 BBiG (mindestens einen und höchstens vier Monate), zu beachten. Aufgrund eines Urteils des BAG aus dem Jahre 2004 gilt dies auch für vorausgegangene Arbeitsverhältnisse.
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LAG Hamm, Urteil vom 14. August 2015 – 10 Sa 156/15  zur außerordentl. Kündigung
Dem Landesarbeitsgericht Hamm lag eine Fallgestaltung zur Prüfung vor, bei der ein Arbeitnehmer ankündigte zum Arzt gehen zu wollen, um sich krankschreiben zu lassen, wenn seinem kurzfristig gestellten Urlaubsantrag nicht stattgegeben würde. Der Arbeitgeber hatte hier ohne weitere Abmahnung eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen, gegen die sich der Arbeitnehmer zur Wehr setzte. Das Landesarbeitsgericht bestätigte die Rechtmäßigkeit der außerordentlichen Kündigung. Das LAG geht davon aus, dass ein derartiges Verhalten die Leistungstreuepflicht des Arbeitnehmers in erheblichem Maße verletzt und daher die Kündigung in einem solchen Fall ohne Abmahnung zulässig ist.

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